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Satzung

“Fachschaft der Munich School of Engineering e.V.”

vom 09.12.2024

Präambel

In dem Bemühen, die Arbeit ihrer Fachschaft in Zukunft zu vereinfachen und sich eine rechtliche Vertretung zu geben, gründen die Studierenden der Munich School of Engineering (MSE) diesen Verein, welcher die Tätigkeit der Fachschaft der MSE unterstützen soll.

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Männer und Frauen in gleicher Weise.

Der Begriff Tag meint einen Kalendertag; mit Studienjahr und Semester sind die an der Technischen Universität München (TUM) üblichen Zeiträume gemeint.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Fachschaft der Munich School of Engineering e.V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist in Garching b. München.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Studienjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Studentenhilfe.

(2) Die Vereinszwecke werden insbesondere erfüllt durch:

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein ist ein demokratischer Verein, der weltanschaulich und parteilich nicht gebunden ist.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Über den Antrag und die Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beitrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich vorliegen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist zu jedem Zeitpunkt möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.

(5)

(6) Ausgeschlossen werden Mitglieder, welche zu Beginn eines Studienjahres nicht länger an der MSE immatrikuliert sind, es sei denn es liegt dem Vorstand ein Antrag auf weitergehende Mitgliedschaft vor.

(7) Mitglieder des Vereins haben keinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1) Die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand

Alle Organe tagen öffentlich.

§ 5 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: Dem Vorsitzenden, einem Vertreter in Personalunion mit dem Schriftführer und dem Kassenwart.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Kalenderjahr gewählt, kann aber zu jeder Zeit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Alle Ämter des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in gesonderten Wahlgängen bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus und verbleiben noch mehr als fünf Monate seiner regulären Amtszeit, wird innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine Mitgliederversammlung zur Neubesetzung einberufen. Andernfalls ernennen die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen kommissarischen Vertreter. In beiden Fällen wird die reguläre Amtszeit auf die Zeit bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung begrenzt.

(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Koordinierung und Kontrolle der Tätigkeiten des Vereins, die Buchhaltung sowie Überprüfung der Einhaltung der Satzung. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(6) Vorstandssitzungen finden mindestens zwei Mal pro Studienjahr und mindestens einmal pro Semester statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt per Email durch den Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung keine andere Mehrheit bestimmt.

(8) Entscheidungen des Vorstands können in dringenden oder besonderen Fällen auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen.

(9) Jedes Vorstandsmitglied kann in dringenden Fällen andere Vereinsmitglieder gebunden an Einzelentscheidungen als Vertreter bevollmächtigen. Die Vollmacht ist schriftlich zu dokumentieren.

(10) Die Entlastung und die Neuwahl des Vorstandes, des Kassenwartes und deren Vertreter erfolgt auf der Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal im Semester, zu dessen Beginn, einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens drei Vereinsmitgliedern schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform per Email durch den Vereinsvorstand. Sie gilt als ordentlich einberufen, wenn eine Einladungsfrist von mindestens zehn Tagen gewahrt wurde. Die Einladung enthält Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Weitere Tagesordnungspunkte können durch die Mitglieder eingereicht werden und müssen mindestens fünf Tage vor Sitzungstermin erneut kommuniziert werden. Abgestimmt werden können nur fristgerecht angekündigte Punkte der Tagesordnung. Unter dem Punkt ‘Verschiedenes’ zusammengefasste Diskussionspunkte können nicht abgestimmt werden. Änderungen der Tagesordnung nach Beginn der Sitzung sind nur einstimmig möglich.

(4) Die Mitgliederversammlung ist das Beschluss fassende Vereinsorgan und grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung und zur Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Es werden zwei Rechnungsprüfer bestellt um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und die Mitgliederversammlung vom Ergebnis der Überprüfung zu unterrichten. Diese dürfen nicht selbst Mitglied des Vorstandes sein.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

(6) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Bei Abwesenheit kann das Stimmrecht für die anstehende Sitzung auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden. Jedes Vereinsmitglied darf abwesende Mitglieder vertreten, die Stimmübertragungen können an Weisungen gebunden sein und müssen schriftlich dokumentiert werden. Eine Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn sie ordentlich einberufen wurde und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind, dabei werden übertragene Stimmen mitgezählt.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht. Dabei werden nur anwesende und übertragene Stimmen gezählt. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, mindestens ein Mitglied verlangt eine geheime Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen werden nicht gezählt.

(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache an einen Wahlausschuss übertragen werden.

(9) Zu jeder Mitgliederversammlung muss ein Protokoll angefertigt werden, in dem Teilnehmer und Beschlüsse sowie die wesentlichen diskutierten Inhalte aufgeführt sind. Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt und anschließend vom Vorstand unterzeichnet.

Wesentliche Inhalte des Protokolls sind:

§ 7 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung im Wortlaut schon in der Einladung der angestrebten neuen Fassung gegenüber gestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.

(2) Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand allein beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 8 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins muss der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.

(2) Vor Auflösung des Vereins muss dem Vorstand und anderen Amtsinhabern die Möglichkeit gegeben werden, einen Entlastungsbericht vorzulegen und entlastet zu werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den ‘Studentenhilfe München e.V.’, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung auszugeben hat.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die Gründungsmitglieder des Vereins und mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung wurde am 14.08.2012 errichtet und in den Mitgliederversammlungen vom 06.05.2013, 02.12.2013, 29.05.2017, 09.12.2024 sowie durch Vorstandsbeschluss vom 02.04.2014 geändert.